IV. Der Vorstand
§
10
1.
Zusammensetzung des Vorstandes:
1.
der Vorstand besteht aus dem
-
1. Vorsitzenden,
Aufgaben.
s. Mr. 3.
-
2. Vorsitzenden,
s. Nr. 4.
-
Geschäftsführer,
s. Nr. 5.
diese vertreten
sich gegenseitig als geschäftsführender Vorstand;
-
1. Schriftführer,
s.Nr. fi.
-
2. Schriftführer,
s. Nr. 7.
-
1. Kassierer,
s. Nr. 8.
-
2. Kassierer,
s. Nr. 9.
-
Obmann für Jugend und Zuchtwarte,
s. Nr. 10.
-
den Zuchtwarten
GO s. Nr. 1.1.
-
den Gerätewarten,
GO s. Nr. 1.2.
Alle
Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme im Vorstand.
Mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder und einer der Vorsitzenden oder der Geschäftsführer
müssen im Besitz von Anteilrechten im Sinne des 5 17 Nr. l dieser
Satzung sein.
1.2.
In das Vereinsregister sollen der 1. und 2. Vorsitzende und der
Geschäftsführer eingetragen werden. Jeweils zwei von ihnen vertreten
gemeinsam den Verein nach außen in gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB.
1.3.1.
Der Vorstand wird erweitert durch Beisitzer, die jedoch nur
beratende Stimme haben, .Der Ehrenvorsitzende ist als ständiger Beisitzer
Mitglied des Vorstandes.
1.3.2.
Zu den Vorstandssitzungen können mit Vorstandsbeschluss außerdem
noch Beauftragte beratend für außerordentliche Vereinsangelegenheiten soweit erforderlich hinzugezogen
werden. Hierzu gehören u.a. derHaus- und Kantinenwart, der Obmann der GZA I, der Obmann der Vogelzüchter,
der Vergnügungsausschuss und der Liegenschaftsausschuss, soweit diese
nicht bereits Vorstandsmitglieder sind. Des weiteren gehört dazu der
Obmann der GZA II, der Sitz- und Stimmrecht für Angelegenheiten der GZA
II hat.
Die Beisitzer und Beauftragten mit
Ausnahme des Obmannes der GZA II haben kein Sitz- und Stimmrecht im
Vorstand. Die Aufgaben der Beauftragten sind in der GO geregelt.
1.4.
Die Mitglieder des Vorstandes zu 1.1. und die Beisitzer zu 1.3.1.
werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren geheim
oder auf Antrag öffentlich gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes
bleibt der alte Vorstand auch nach Ablauf der fünf Jahre im Amt. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, es kann ein Nachfolger, jedoch nur für
den Rest der Wahlzeit, gewählt werden.
2.
Pflichten und Aufgaben des Vorstandes:
2.1. Aufstellung der
Tagesordnung für die Mitgliederversammlung;
2.2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und
auszuführen;
2.3. Vorbereitung und Durchführung der Schauen;
2.4. Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen der Beschlüsse
der HV (Mitgliederversammlung) und bestehenden
Verträge nach der Satzung und GO;
2.5.über dringende und unaufschiebbare
Vereinsangelegenheiten hat der Vorstand zu entscheiden. Diese Entscheidung
wird der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt;
Eine
Vorstandsentscheidung kommt nur zustande, wenn mindestens 2./3 der
erschienenen Vorstandsmitglieder zustimmen.
Eine
schriftliche Beteiligung ist zulässig.
2.6.Überwachung
aller Angelegenheiten der GZA I und II.

3.
Dem 1. Vorsitzenden obliegt;
3.1.
die gesamte Geschäftsführung des Vereins, soweit sie nicht vom 2.
Vorsitzenden oder Geschäftsführer wahrgenommen wird. Er überwacht sämtliche
satzungsgemäßen Aufgaben der Vorstandsmitglieder. Der Förderung der
Jugendarbeit widmet er besondere Aufmerksamkeit.
3.2.
Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes
und der Mitgliederversammlung (HV).
3.3.
Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen
(HV) soweit sie nicht vom 2. Vorsitzenden oder Geschäftsführer
wahrzunehmen sind;
3.4.
Vertretung des Vereins in allen rechtlichen Angelegenheiten in
Zusammenarbeit mit dem 2. Vorsitzenden und Geschäftsführer;
3.5.
Abfassung der Jahresberichte für die HV und Aufnahme in die
Vereinschronik, die auf dem laufenden zu halten ist;
3.6.
die Leitung und Ausrichtung der Schauen - rechtliche Fragen bei
Beschwerden pp » soweit der Geschäftsführer nicht zuständig ist.
4.
dem 2. Vorsitzenden obliegt neben der Vertretung des 1.
Vorsitzenden oder Geschäftsführer:
4.1.
die Überwachung des beweglichen Vereinsvermögens;
4.2.
die Betreuung der Mitglieder bei besonderen Anlässen; wie Jubiläen,
Geburtstagen, Hochzeiten, Tod (s.GO);
4.3.
die Annahme und Ausgabe der Tiere bei den Schauen, sowie der
Versand der Tiere.
Bei
Verhinderung wird er vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder Geschäftsführer.

5.
Dem Geschäftsführer obliegt neben der Vertretung des 1.
Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden:
5.1.
die Überwachung, Durchführung und der Schriftverkehr aller
Angelegenheiten des unbeweglichen Vereinsvermögens und der
Finanzverwaltung der Liegenschaften sowie der GZA.
5.2.
die Vertretung des Vereins in allen rechtlichen Angelegenheiten
in Zusammenarbeit mit dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie die Vermietung und Verpachtung und die damit zusammenhängenden
rechtlichen Folgen im Dr. Lax-Haus, der GZA I und der GZA II und die
Wahrnehmung des Hausrechts im Dr. Lax-Haus, der GZA I und GZA II. Die
Vertretung des Hausrechts wird in der GO geregelt.
5.3.
die technische Vorbereitung und Abwicklung der Schauen in
Zusammenarbeit mit den in der Satzung hierfür bestimmten
Vorstandsmitgliedern und der beteiligten Vereinsmitglieder (s.GO).
5.4.
die Überwachung aller Kassen und Konten des Vereins.
Bei
Verhinderung wird er vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden.
6.
Dem 1. Schriftführer obliegt neben der Vertretung des 2.
Schriftführers:
6.1.
die Anfertigung von Niederschriften über die Sitzungen des
Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Darin sind insbesondere alle
Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschriften sind nach Genehmigung durch
den Vorstand oder die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterschreiben;
6.2.
der Schriftverkehr in Vereinsangelegenheiten, z.B. Veranstaltungen,
Vorträgen, Mitgliederbewegung, Einladungen u.a.;
6.3.
der Schriftverkehr für die Schauen, z.B. Verpflichtung der
Preisrichter, Sondervereine, Behörden, Anzeigen u.a., soweit er nicht vom
Geschäftsführer wahrgenommen wird. Der Einsatz und die Überwachung der
Preisrichter der Schauen und deren Bewertungen.
Er unterstützt den Geschäftsführer
bei der Vorbereitung und Zusammenstellung des Kataloges.
Bei
Verhinderung wird er vom 2. Schriftführer vertreten.
7.
Dem 2. Schriftführer obliegt neben der Vertretung des . 1.
Schriftführers:
7.1.1
das Amt des Pressewartes. Sämtliche die Öffentlichkeit
interessierenden Angelegenheiten insbesondere über die Schauen und deren
Ergebnisse sind den Fachzeitungen und der örtlichen Tageszeitung
mitzuteilen. Der Kontakt mit den örtlichen Pressevertretern ist zu
pflegen;
7.1.2
die Vorbereitung,
Erstellung und Versendung des Mitteilungsblattes und sonstiger
Mitteilungen s. Nr. 3 der GO).

8.
Dem 1. Kassierer obliegt
8.1.1
die gesamte Kassenführung der Vereinskasse und der Schaukasse;
Aufstellung des Haushaltsvoranschlages;
8.1.2
die Überwachung der Beitragseingänge und deren Einziehung;
8.1.3
die Verwaltung der Vereinskonten ((e.2.2.2. GO). Er ist allein
unterschriftsberechtigt;
8.1.4
die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung in finanzieller Hinsicht. Grundlage ist der
Haushaltsplan. Abgabe eines Jahresberichtes..
9.
Dem 2. Kassierer obliegt:
9.1.
die gesamte Kassenführung der Liegenschaftskasse und -konten; die
Abgabe eines Jahresberichtes;
9.2.
die Überwachung der Miet- und Pachteingänge der Liegenschaften;
9.3.
die Ermittlung der Verbrauchsdaten und -kosten und Weitergabe an
den Geschäftsführer.
Er
ist allein Unterschriftsberechtigt (b. 2.1.2. GO).
Bei
Verhinderung wird er vertreten durch den Geschäftsführer. Die Vertretung
des 1. und 2. Kassierers wird erforderlichenfalls durch den Vorstand
geregelt.

10.
Dem Obmann für Jugend und Zuchtwarte obliegt in Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden:
10.1.
die Betreuung und Belehrung der Jungzüchter des GZV nach der
Jugendordnung des BORG für Bund, Land, Kreisverband und dieser Satzung
im Sinne der Deutschen Rassegeflügelzucht. Finanzmittel müssen im Rahmen
des Haushaltsplanes zur Verfügung gestellt werden;
10.2.
die Anleitung zur Vorbereitung der Jungzüchter auf Schauen, die
Durchführung von Jugendtreffs, Jugendschauen usw.;
10.3.
die Vertretung der Jungzüchter im KV und LV;
10.4.
die Abgabe eines Jahresberichtes in der HV und die Auslegung der
Jahresplanung mit Finanzbedarf in der Hauptversammlung;
10.5.
die Koordinierung der Zuchtwarte für die einzelnen Klassen und
Sparten. Die Aufgaben der Zuchtwarte sind in der GO geregelt.

11.
Der Vorstand ist berechtigt, sich zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
eine Geschäftsordnung (GO) zu geben. In dieser GO werden die Aufgaben des
Vorstandes, der Beisitzer und Beauftragten im einzelnen geregelt, soweit sie nicht in dieser Satzung bereits bestimmt sind. In der GO werden
die Beschlüsse von längerer Dauer festgehalten. Sie bedarf der Bestätigung
durch die Hauptversammlung (§ 11 Nr. 1.)
12.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vor jeder Mitgliederversammlung, zu einer
Sitzung zusammen. Der Schriftführer beruft auf Veranlassung des
Vorsitzenden den Vorstand schriftlich zu einer Sitzung ein. In begründeten
Ausnahmefällen kann mündlich oder telefonisch geladen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es sei denn,
es ist an anderer Stelle dieser Satzung eine andere Beschlussfähigkeit
bestimmt worden (s. 2.5.). Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme.
§
11
1.
In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche
Mitglieder Sitz und Stimme. Die Mitgliederversammlung ist vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen und gemäß einer von
der Hauptversammlung bestätigten Geschäftsordnung zu leiten. Die
Einberufung ist an keine besondere Form gebunden, sofern die Satzung und
die GO nichts anderes bestimmen. Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit der Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung oder GO nichts anderes
bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2.
Jährlich einmal ist zu Beginn des Kalenderjahres eine
Mitgliederversammlung als Hauptversammlung durchzuführen. Sie ist mit
einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen.
Ihr
obliegt die
2.1.
die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer;
die Bestätigung der Obmänner der GZA
I und II;
2.2.
die Wahl von drei Kassenprüfern, von denen in jedem Jahr einer
ausscheidet und ein neuer gewählt wird. Wird ein Beisitzer zum Kassenprüfer
gewählt, so ruht sein Amt für die Dauer der Wahlzeit von zwei Jahren;
2.3.
Die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, der
Jahresrechnungen und Vermögensrechnung des
1.Kassierers für
die Vereins- und Schaukassen und
2. Kassierers für
die Liegenschaftskasse;
2.4.
die Entlastung der Kassierer und des gesamten Vorstandes;
2.5.die Genehmigung der von den Kassierern
aufgestellten Haushaltsvoranschläge für die einzelnen Kassen;
2.6.die Feststellung der Mitgliederbeiträge
nach Höhe und Fälligkeit sowie der Zahlstelle;
2.7.die Streichung von Mitgliedern nach § 9
Nr. 4.;
2.8.die Beschlussfassung über die Änderung
der Satzung, die jedoch nur bei einem Zustandekommen einer
Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Mitglieder gültig ist und die Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins, die jedoch nur bei einem Zustandekommen einer
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder gültig ist. Die Verwendung
des Vereinsvermögens ist zu regeln - s. § 17 Abs. 3-.
Weitere
Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder
die Hälfte des Vorstandes es verlangen.
3.
Außer der Hauptversammlung ist möglichst jeden Monat eine
Mitgliederversammlung' abzuhalten, die in erster Linie der züchterischen
Beratung und Aussprache dient, darüber hinaus über alle
Angelegenheiten des Vereinslebens, soweit sie nicht der Hauptversammlung
vorbehalten sind, beschließt. Insbesondere entscheidet die
Mitgliederversammlung über die Aufnahme von Mitgliedern, die Abhaltung
von Veranstaltungen, das Ausfallen von Monatsversammlungen usw.
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