Der bunte Hahn, hier im Grau der Erinnerung.

Memoriam

  Geflügelzuchtverein Hildesheim u.U.  von 1869

von Franz Karl Diestel   eMail:

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geändert am 19.07.2009 03:13   

 

 

 

Memoriam GZV Hildesheim : Gemeinschaftszuchtanlage II                                                   aktualisiert seit: 24.03.2007 13:18

    Bau der

- Gemeinschaftszucht- und Kleintiergartenanlage - GZA II -

von 1980 bis 2005

Kleintiergartenordnung
GZA II Plan

Die Gemeinschaftszuchtanlage - GZA I - wurde im Jahre 1978 eingeweiht. Gleichzeitig lief die  Planung für die Gemeinschaftszucht- und Kleintiergartenanlage - GZA II -.  Diese Planung wurde mit der Stadtverwaltung der Stadt Hildesheim abgestimmt und im Jahre 1979 von der HV des GZV Hildesheim einstimmig genehmigt. Mit dem ersten Drittel von 11 Parzellen, von insgesamt 30 geplanten, wurde die Bebauung im Jahre 1980 begonnen. Es grenzen der Kleingartenverein "Vor der Lademühle" und "Im Wiesengrunde" an.

Jahre vorher hatten die Zuchtfreunde Georg Aselmann, RGZV Hannover von 1868, und Franz Hartmann, GZV Hildesheim, beim Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium in Hannover eine Haushaltsstelle zur finanziellen Förderung von Kleintierzuchtanlagen beantragt und im Jahre 1979 erstmalig im Landwirtschafts- Haushalt einen entsprechenden Haushaltsansatz vom Niedersächsischen Landtag genehmigt bekommen.

Aus diesen Mitteln konnten auch die Gemeinschaftszucht- und Kleintiergartenanlage -  GZA II - als Modellvorhaben in Niedersachsen mit  3.000 DM je Parzelle finanziell gefördert werden. Ohne diese Unterstützung wäre der Baubeginn wesentlich schwieriger ausgefallen.

Mit Hilfe der Volksbank Leinetal e.G., Nordstemmen, konnten drei Züchter zum Bau ihrer Anlage kurzfristige Baukredite, die in 10 Jahren zurückzuzahlen waren, mit der persönlichen Bürgschaft von F. Hartmann erhalten. Die Kredite wurden bis zum Jahre 1992 ordnungsgemäß zurückgezahlt. 

Es entstand eine enge, sehr fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Kaninchenzuchtverein F 72 Hildesheim. F 72 konnte daher auch als erster Verein eine Vereinsschau bereits im Rohbau des Saales im Dr. Lax - Haus durchführen. 

Für die überörtlichen Hildesia - Schauen des GZV Hildsheim reichte der Platz leider nicht aus.

  KLEINTIER - GARTENORDNUNG  - KlTO -

der Gemeinschaftszuchtanlage  - GZA II -des Geflügelzuchtvereins Hildesheim u.U.

e.V. von 1869 Vor der Lademühle 15, Hildesheim

1.  Kleintiergärtnerische Nutzung                            

2.  Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern

3.  Düngung

4.  Schädlingsbekämpfung

5.  Vogelschutz

6.  Einfriedigung

7.  Tierhaltung 

8.  Errichtung von Baulichkelten

9.  Sauberhaltung der Wege; Wegebenutzung

10. Abfallverwertung

11. Allgemeine Ordnung 

11.  Inkrafttreten

1.      Kleintiergärtnerische Nutzung                           

1.1.            Der Kleintierzüchter hat den Kleintiergarten nach Züchterischen und kleingärtnerischen Gesichtspunkten als Grünfläche in den Ausläufen und im Freizeitteil als Grünfläche oder Grabeland zu bewirtschaften.

1.2.             Zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Kleintiergartens gehört Insbesondere die dauerhafte Freihaltung von samentragendem Unkraut, die Pflege der auf dem Garten befindlichen Bäume und Sträucher, die Unterhaltung der Einfriedigung (s. Ziff. 6) und der Schnitt der als Einfriedigung dienenden Hecken.

1.3.            Der Kleintiergarten darf nur von Pächtern mit seinen Familienangehörigen oder Angehörigen der Tischgemeinschaft bewirtschaftet werden. H In Krankheits- und Urlaubstallen kann fremde Hilfe zur Instandhaltung und Bewirtschaftung In Anspruch genommen werden. 

2.      Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern

2.1.         Der Kleintierzüchter hat hinsichtlich der Auswahl und des Standorte seiner  Anpflanzungen auf die Kulturen seiner Nachbarn Rücksicht zu nehmen.

2.2.            Laub- und Nadelbäume der freien Natur, Walnussbäume und Zierbäume einschließlich baumartigen Koniferen dürfen nicht angepflanzt werden.

2.3.            Das Anpflanzen von Süßkirschenhochstämmen ist In der Regel nicht zulässig.

2.4.            Das Anpflanzen nachstehend aufgeführter Ziersträucher und Heckenpflanzen Ist verboten, da  es sich  um Wirtspflanzen für Pflanzenschädlinge handelt:

Wacholder           - Juniperus Communis(Gitterrost)

Sauerdorn            - Berberis vulgaris – Getreideschwarz

Schneeball            - Biburnum opulus -(schwarze Rüben- und Bohnenlaus, grüne Pfirsich – Blattlaus

Pfaffenhütchen            - Euconymus Europaea -Jschwarzc Rüben- und Bohnenlaus, grüne Pfirsichfliege

Heckenkirsche     - lonicera xylosteum - (schwarze Kirschfruchtfliege)

Rot- und Weißdorn            - Crataegits monogyna- (Gespinstmotte Schwammspinner)

2.5.            Auf volle 150 qm darf höchstens ein Obstbaum angepflanzt werden. Das gilt nicht für Spindel- und Spalierobstbäume sowie Sauerkirsch – Buschbäume. Spindelbuschbäume sollen untereinander mit einem Ab­stand von mindestens 2,50 m gepflanzt werden.

2.6.            Mit Bäumen und Sträuchern sind unter Berücksichtigung des Absatzes 2.5 je nach ihrer Wuchshöhe mindestens folgende Abstände von den Nach­bargrenzen einzuhalten:

bis zu    1,20 m Höhe - 0,50 m

bis zu   2,00 m Höhe - l,00 m

bis zu   3,00 m Höhe - 1,50 m 

bis zu   5,00 m Höhe - 2,50 m 

bis zu  15,00 m Höhe - 3,00 m

Die vorstehendgenannten Abstände gelten auch für lebende Hecken, falls die Hecke nicht im Einvernehmen mit dem Nachbarn auf die Gren­ze gepflanzt wird.

2.7.1        Wurzeln, Äste und Zweige, die schädigen oder störend in die Nachbargrundstücke oder -gärten oder Gartenwege hineinragen, sind auf Verlangen des Nachbarn oder des Verpächters zu beseitigen.

2.7.2        Überalterte und kranke Obstbäume sind zu beseitigen.                  

3.      Düngung 

3.1.            Für eine ordnungsgemäße Düngung ist zu sorgen.

3.2.            Jauchen ist nur einmal wöchentlich, und zwar Donneerstag, zulässig.

3.3.            Dunggruben, Jauchetonnen und dergleichen dürfen nicht an den Haupt- und Nebenwegen der Gartenanlage eingerichtet oder aufgestellt wer­den und dürfen nicht zur Belästigung führen.

3.4.             Dunggruben und Jauchetonnen sind stets abzudecken.                 

4.      Schädlingsbekämpfung

4.1.            Der Kleintierzüchter hat unabhängig von einer sich bereits aus den Gesetzen und ordnungsbehördlichen Anordnungen ergebenden Verpflich­tungen Pflanzenkrankhe1ten und Schädlinge zu bekämpfen. Wenn sich eine einheitliche Bekämpfung als notwendig erweist, hat sich der Kleintierzüchter daran zu beteiligen.

4.2.            Der Verpächter kann diese Maßnahme - falls erforderlich - auf Kos­ten des Pächters selbst durchführen lassen.                                                                                        

5.      Vogelschutz

5.1.            Fs wird erwartet, dass der Kleintierzüchter die Vogelwelt schlitzt und geeignete Nistmöglichkeiten filr nützliche Vogelarten schafft.

5.2.            Das Roden, Abschneiden oder Abbrennen von Hecken und lebenden Zäunen Ist im Interesse der Vogel- und Kleintierwelt In der Zeit vom 15. März bis 30. September eines jeden Jahres verboten.

6.      Einfriedigung                                                                                                       

6.1.            Die Errichtung einer Einfriedigung ist nur Im Einvernehmen mit dem Verpächter und unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften zu­lässig.

6.2.            Die vorhandene Einfriedigung Ist von den Kleintierzüchtern In ei­nem guten Zustand zu erhalten.

6.3.            Soll eine abgängige Inneneinfriedigung durch eine neue ersetzt wer den, die nicht der in der Gemeinschaftsanlage überwiegend bestehen­den Einfriedigung entspricht, so Ist vorher die Zustimmung de? Verpächters einzuholen.

6.4.            Heckeneinfriedigungen innerhalb der Gemeinschaftsanlagen dürfen nicht höher als l.00 m sein und sind in einheitlicher Form und Höhe mit den angrenzenden Inneneinfriedigungen zu halten.

7.      Tierhaltung                                                                                                             

Die Haltung von Kleintieren wird vom Verpächter - Geflügelzuchtverein Hildesheim - in einer besonderen Platzordnung geregelt. 

8.      Errichtung von Baulichkelten

8.1.            Die Errichtung von Baulichkeiten jeder Art sowie jede nachträgliche Änderung, Erweiterung oder Erneuerung vorhandener Anlagen bedarf in jedem Falle der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Ver­pächter.

Eine evtl. erforderliche bauordnungsbehördliche Genehmigung wird vo Verpächter beantragt. Eine evtl. selbständig eingeholte bauordnungsbehördliche Genehmigung ersetzt nicht die erforderliche Zustimmung durch den Verpächter.

8.2.            Baulichkeiten auf Kleintiergärten dürfen nicht aufwendig sein. Sie müssen sich auch wertmäßig 1n den Rahmen einer Züchter 1 sehen und gärtnerischen Zweckbestimmung einfügen.

Bei Pächterwechsel oder bei Inanspruchnahme der Fläche für andere öffentliche Zwecke zu zahlende Ablösungs- oder Entschädigungssumme! für Baulichkelten gilt der Unterpachtvertrag.

8.3.            Die Zustimmung gem. Ziff. l wird auf Antrag erteilt.

Dem ausgefüllten Antragsvordruck (einfach !) sind 1n doppelter Ausfertigung beizufügen:

a.      Zeichnungen des Stall- und Fre1zeitte 11 s im Hassstab l : 50 - Grundriss, Vorder- und Seitenanss1 eh t (bei Typenlauben nicht erforderlich) –

b.      Lageplan des K lein 11ergartens im Maßstab l : 20 - Standort des Stalles und Freizeitraumes auf dem Kleintiergarten (Hauptweg und Bäume in Laubennähe sind einzutragen) –

8.4.            Die Errichtung von Baulichkelten ist genau nach den genehmigten Zeichnungen auszuführen. Empfohlen wird der Bau einer der vom Ver­pächter entwickelten und vom Bauordnungsamt genehmigten Typen. Bei der Wahl eines solchen Typus werden die Pläne hierzu vom Verpächter kostenlos zur Verfügung gestellt.

8.4.1.      Der Freizeitteil darf 12 qm bebaute Fläche (gemessen werden die Außenkanten des aufgehenden Mauerwerks) zuzüglich 8 qm offene Überdachte Sitzplatzfläche nicht überschreiten.

Der Stall darf eine Größe von bis zu 18 qm, eine evtl. vorgelagerte Vollere bis zu 16 qm und ein Gehege für Kaninchen bis zu 18 qm nicht überschreiten. (s. 8.8.)

8.4.2.      Die höchstzulässige Höhe beträgt bei einer Satteldachlaube 3,50 gemessen vom Erdboden an.

8.4.3.      Die Dachneigung soll beim Satteldach zwischen 25° und 30° betragen,

8.4.4.      Der Stall mit Freizeltteil ist aus Stein zu errichten.

Die Träger und Stützen der Sitzplatzüberdachung müssen sich der Bauweise der Laube anpassen.

Am überdachten Sitzplatz sind Brüstungen bis zu einer maximalen Hohe von 0,80 m zulässig. Eine Seite des Sitzplatzes kann zum Heg hin mit einer Sicht- oder Windschutzwand in Höhe von 1,80 m geschlossen werden.

8.4.5.      Für Sitzplatzüberdachungen ist die Verwendung von transparentem - farblosem oder gelbem Dacheindeckungsmaterial zulässig.

8.4.6.      Schornsteine oder Rauchrohre sind wegen der damit verbundenen Rauchbelästigung der Nachbarn nicht statthaft.

8.4.7.      Öle Farbe des Außenanstrichs soll sich der natürlichen Umgebung störungsfrei einfügen. Eine Umkleidung mit Dachpappe Ist nicht zulässig.

8.4.8.      Der Grenzabstand Innerhalb der Anlage muss mindestens 2,50 m, an
den Außengrenzen mindestens 3.00 m betragen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

8.5.            Eine zustimmungsbedürftige Baumaßnahme kann erst abgenommen werden, wenn sie entsprechend den genehmigten Zeichnungen fertiggestellt ist. Dazu gehört auch der Farbanstrich aller Teile des Stalles und des Freizeitteiles.

8.6.            Befinden sich auf dem Kleintiergaren außer dem genehmigten Stall mit Freizeitraum weitere Baukörper, so sind diese vor Abnahme des neuen Stalles zu beseitigen. Als Ausnahme  gilt eine Gerätekiste In der Abmessung von 0,60 x 2.00 m bei einer horizontalen Lagerung.

8.7.            Wird abweichend von den genehmigten Zeichnungen gebaut oder werden nach der Abnahme der Baulichkelten weitere Bauten ohne Genehmigung erstellt, so sind diese im Falle ihrer Unzulässigkeit vom Pächter innerhalb von 3 Monaten nach Aufforderung entschädigungslos zu beseitigen, andernfalls der Verpächter  von seinem Kündigungsrecht gem. Generalpachtvertrag bzw. Unterpachtvertrag Gebrauch macht.

8.8.            Anbauten aller Art und zusätzliche Baulichkeiten, wie z.B. Toilettenhäuschen, offene Schuppen usw. sind nicht zulässig. Vo1leren und Ausläufe sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Verpachtet zu errichten.

8.9.            Kleingewächshäuser bis zu einer Grundfläche von 6 qm sind ohne Ge­nehmigung In Kleintiergärten mit einer Mindestgröße vom 300 qm zulässig.

8.10.        Zierwasserbecken sind bis zu einer Größe von 4 qm ohne Genehmigung gestattet.

8.11.        Freistehende Sichtschutzwände sind nur In Form von Spalieren und Rankgerüsten, Pergolen und Schilfmatten bis zu einer Höhe von 1,80 m - Pergolen Im Anschluss an die Gartenlaube bis zur Traufenhöhe - zulässig. Durch eine Sichtschutzwand darf der dahinterlegende Gartenteil nicht mehr als 1/3 seiner Breite dem  Blickfeld entzo­gen werden.

Volleren und Ausläufe müssen vom Weg her einzusehen sein.                     

9.                Sauberhaltung der Wege; Wegebenutzung

9.1.            Der Kleintierzüchter ist verpflichtet, die Anlagen und Wegeflächen der GZA, die an einen Garten angrenzen, bis zur Mitte des Weges stets rein und frei von Unkraut zu halten. Verunreinigungen, die durch die Anlieferung von Torf, Dünger usw. entstehen, hat der Pächter Innerhalb von 24 Stunden zu beseitigen.

9.2.            Das Befahren der Wege In der GZA mit Kraftfahrzeugen, Pferdefuhrwerken, Mopeds und Fahrrädern Ist nicht statthaft. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verpächters.

9.3.            Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnwagen dürfen nicht In den Gärten oder auf Wegen in der GZA abgestellt werden. Für sie ist vor den Anlagen ein gemeinschaftlicher Parkplatz vorgesehen.

10.  Abfallverwertung                                                                                                

10.1.        Pflanzen- und Tierabfälle und dergl. sind Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Kompostverwertung zu verwenden.

10.2.        Das Verbrennen von Holz und sonstigen nicht zu kompostierenden Abfällen Ist nur In den Monaten September bis April und dann nur Donnerstags von 8.00 bis 18.oo Uhr auf dem vorgesehenen Verbrennungsort zulässig; soweit öffentlich-rechtliche Bestimmungen keine einschränkenden Regelungen treffen.

11.      Allgemeine Ordnung                                                                                    

11.1.        Der Kleintierzüchter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflich­tet alles zu vermelden, was die Ruhe, Ordnung oder Sicherheit In der Gemeinschaftsanlage stört oder das Gemeinschaftsleben beein­trächtigt. Insbesondere sind Lärmen, Hundegebell, Schießen mit Handfeuerwaffen sowie laute oder anhaltende Geräusche, auch durch Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte sowie Fundfernsprechgeräte nicht zulässig, sofern diese außerhalb des Freizeitraumes vernehmbar sind.

11.2.        Der Kleintierzüchter hat dafür zu sorgen, dass seine Nachbarn nicht durch Geruch ständig belästigt werden (s. Ziffer 3 und 10).

11.3.        Die Haupttore der GZA sind in der Zeit vom 1.4. - 30.9. von 8.00 bis 19.00 offen zu halten.

11.4.        11.4.Jeder Kleintierzüchter ist verpflichtet, sich ständig über Bekanntmachungen in den Aushängekästen der GZA zu unterrichten und evtl. Anordnungen zu befolgen.

11.5.        Die Vereinsvorstände und Fachberater sind Im Rahmen dieser Kleintiergartenordnung weisungsberechtigt. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Nichtbefolgen kann zur Kündigung des Gartens führen.

12.      Inkrafttreten                                                                                               

Diese Kleintiergartenordnung der Gemeinschaftszuchtanlage des Geflügelzuchtvereins Hildesheim u.U. e.V. tritt am 01.10.1981 in Kraft.

Die Stadt Hildesheim

Plan für die Anlage der Gemeinscchaftszucht- und Kleingartenanlage des GZV Hildesheim - GZA II

Lageplan der Gemeinschafts- Kleingartenanlage - GZA II -      zurück