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x Verpächter /Ix Pächter
Stand: 16.08.1984
P
a c h t v e r t r a g
zwischen
dem
Geflügelzuchtverein Hildesheim u.U.
e.V. von 1869,
nachfolgend
GZV genannt, vertreten durch den
und
Liegenschaftsverwalter
und
dem
Mitglied
_____________________- _______
nachfolgend
Pächter genannt.
§
1
Der
GZV verpachtet den Stall Mr. __ mit Voliere In der Vereinseigenen
Gemeinschaftszuchtanlage am Dr. Lax-Haus, Vor der Lademühle 15, so wie er
sich darstellt mit dem dazugehörigen Jungtierauslauf in Größe von
____qm.
§
2
Die
Pachtung beginnt am 1. Oktober _________ und läuft auf unbefristete Zeit.
§
3
Der
Pächter hat das Recht, jeweils zum 1. Oktober des laufenden
Haushaltsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich bis zum : 1.
Juli des laufenden Jahres erfolgen. Nur im Todesfall des Pächters kann
von einer früheren Kündigung Gebrauch gemacht werden.
§
4
Der
Vorstand des GZV hat das Recht, einer Pflichtverletzung nach § 6 unter
Angabe der Gründe den Pächter bei einer Kündigungsfrist wie zu § 3 zu
kündigen.
Über
einen Einspruch des Pächters, der innerhalb eines Monats nach Zustellung
einzulegen ist, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Der
Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Zum 1. des dritten Monats nach endgültigem
Beschluss der Mitgliederversammlung ist sodann die Anlage zu räumen .
§
5
Der
Pachtpreis pro Jahr beträgt für Stall und Voliere
_________________DM,
für
den Auslauf
__________________DM,
insgesamt:
__________________DM
und
ist jeweils zum 1. Oktober im voraus für das folgende Jahr (1. Oktober -
30. September) zu zahlen. Eine halbjährliche Zahlung jeweils zum 1.
Oktober bzw. 1. April ist zulässig.
Der
Betrag ist auf das Konto Nr. 11 20.506 21 bei der Stadtsparkasse
Hildesheim, Martin – Luther - Str., BLZ 259 500 01 - zu Überweisen.
§
6
Der
Pächter verpflichtet sich, die Anordnungen des von der Pächtergemeinschaft
der GZA I nach der Geschäftsordnung des GZV Hildesheim gewählten
Obmannes zu befolgen und
1.
die Anlage schonend und pfleglich zu behandeln. Beschädigungen an
der Anlage sind dem Obmann anzuzeigen und von dem Verursacher auf eigene
Kosten zu beseitigen.
2.
Im Frühjahr und im Herbst eine Desinfektion zur Stallhygiene und
Tiergesundheit In Zusammenarbeit mit anderen Pächtern und nach Anweisung
des Obmannes auszuführen. Der genaue Zeitpunkt wird vom Obmann mit den
Pächtern festgelegt.
3.
Jährlich eine vom Vorstand des GZV mit dem Obmann und den
Zuchtwarten vorzunehmende Stallbesichtigung zuzulassen. Der
Besichtigungszeitpunkt ist 14
Tage vorher bekannt zu geben.
Bei
öffentlichen Besichtigungen der GZA ist es wünschenswert, die
Stallparzellen nach vorheriger Übereinkunft zugängig zu machen,
4.
die Ställe nicht über zu besetzen. Auf einen Besatzplan, der vom
Vorstand zusammen mit dem Pächter je nach Rasse erarbeitet wird, wird
hingewiesen.
5.
In der Anlage nur Rassegeflügel, Rassekaninchen bzw. Ziergeflügel
nach den Bestimmungen den .BDRG/ZDK und in geringem Umfang; Vögel zu
züchten.
6.
den Pachtzins pünktlich zu entrichten und
7.
die Hausordnung, die in der Gemeinschaftsanlage ausgehängt ist, zu
beachten.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Pächter, der
einen Freiauslauf innehat, die Kleintiergartenordnung der Stadt Hildesheim
anzuerkennen.
§
7
Änderungen
an den Zuchtanlagen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Vorstandes vorgenommen werden. Im Auslauf kann auch auf |eigene Kosten ein
Kükenheim nach den vom Vorstand festgelegten Type in Holz errichtet
werden.
§
8
1.
Wasser
Die
Wasserkosten werden durch einen Zwischenzähler nach dem jeweiligen Tarif
für die GZA I durch 6 geteilt ermittelt und halbjährlich zum 01.10. bzw.
01.04. bekannt gegeben und abgerechnet.
Für
besonderen Wasserverbrauch ist eine bewegliche Wasseruhr vorhanden und
zwischenzuschalten.
2.
Strom
Jede
Stallparzelle hat einen eigenen Zwischenzähler. Es ist eine dem Tarif
entsprechende jährliche Grundgebühr zu entrichten. Sie beträgt z.Zt. je
Stall und Gang 24 DM.
Die
Kosten für den tatsächlichen Stromverbrauch sind halbjährlich zum
01.10. bzw. 01.04. jeden Jahres nach Bekanntgabe durch den
Liegenschaftsverwalter entsprechend den endgültigen Tarifen der
Stadtwerke abzurechnen. Für die gemeinschaftlich benutzten Flächen
entstandene Stromkosten werden am Ende des Jahres auf sechs Anteile
verteilt.
§
9
Vertragsänderungen
grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung. Von
dieser ist auch die Höhe des Pachtzinses in angemessenen Zeiträumen zu
überprüfen und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage anzupassen.
Die
Hausordnung wurde ausgehändigt.
Hildesheim,
den ________________________
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____________________
(Geschäftsführer)
(1. Vorsitzender)
(Pächter) |